baunrwDüsseldorf, 16. Juni 2021. Zur anstehenden Novellierung der Landesbauordnung erklärt der Hauptgeschäftsführer der BAUVERBÄNDE.NRW, Hermann Schulte-Hiltrop:

„Bedauerlicherweise sieht der aktuelle Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zur Änderung der Landesbauordnung eine Bauvorlageberechtigung für entsprechend qualifizierte Handwerksmeister-innen und – meister nicht vor. Gerade Meisterinnen und Meister des Maurer- und Betonbauer-Handwerks sowie des Zimmerer-Handwerks verfügen über die notwendige Qualifikation, die es rechtfertigt, eine Bauvorlageberechtigung für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 2 einzuräumen.“, erklärt Schulte-Hiltrop.

Aufgrund der umfangreichen Meisterausbildung sind die Meisterinnen und Meister in den genannten Berufen fachlich entsprechend qualifiziert. Insbesondere setzen auch die bundeseinheitlichen Rahmenlehrpläne für das Zimmerer-, und das Maurer-, und Betonbauerhandwerk und die Prüfungsordnungen entsprechende Fähigkeiten und Fertigkeiten voraus.

In den Ländern, wo es die Kleine Bauvorlageberechtigung bereits gibt, hat sich diese durchaus bewährt. Die Regelungen in diesen Bundesländern haben dort zur Entbürokratisierung, zur Beschleunigung und zur Kostenreduzierung von einfachen Bauvorhaben beigetragen. Es ist weder zu einer Niveauabsenkung noch zu einer Gefährdung von Verbraucherinteressen oder Sicherheitsstandards gekommen. Auch das immer wieder vorgebrachte Argument, dass es keinen entsprechenden Versicherungsschutz für gleichzeitig planende und bauende Handwerksbetriebe gäbe, ist nicht stichhaltig. Bisher ist diese Problematik in den 8 Bundesländern mit Kleiner Bauvorlageberechtigung nicht erkennbar.

„Die Verpflichtung, eine entsprechende Planungshaftpflichtversicherung bei Tätigkeiten im Rahmen der Kleinen Bauvorlageberechtigung abzuschließen, ist für uns selbstverständlich und haben wir in mehreren Gesprächen, die von den Koalitionsfraktionen dankenswerterweise moderiert wurden, angeboten. Dies gilt auch für die Verpflichtung, regelmäßig an Weiterbildungsmaßnahmen, beispielsweise der Architekten- und Ingenieurkammern, in diesem Bereich teilzunehmen.“, so Schulte-Hiltrop weiter.

„Das Baugewerbe NRW will mit seiner Forderung in keiner Weise in genuine Aufgabenfelder von bauvorlegeberichtigten Architektinnen und Architekten und Ingenieurinnen und Ingenieuren eingreifen. Auf eine gute Zusammenarbeit mit diesen Berufsgruppen wird von uns großer Wert gelegt. Insbesondere die Bauvorlageregelungen für größere Vorhaben werden von uns als ausschließliche Aufgabe von Architektinnen und Architekten und Ingenieurinnen und Ingenieuren nicht in Frage gestellt.

Gleichwohl hätten wir ein Entgegenkommen bei der Ausweitung der Kleinen Bauvorlageberechtigung seitens der Architekten- und Ingenieurkammer begrüßt. Dies hätte jetzt auch den Koalitionsfraktionen die Kritik zu den gut gemeinten Vereinfachungen bei Dachgauben erspart.“, so Schulte-Hiltrop abschließend. 

Die sog. „Kleine Bauvorlageberechtigung“ gibt es zurzeit in den Bundesländern Bayern, Baden-Württemberg, Berlin, Hamburg, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und seit dem 01.03.2021 auch in Sachsen-Anhalt. Für Handwerksbetriebe in NRW ist es schwer verständlich, dass ein hochqualifizierter Betrieb in Niedersachsen Bauvorlagen für ein Einfamilienhaus, das er vollständig selbst geplant hat, erstellen kann, nicht aber im benachbarten Nordrhein-Westfalen.

BAUVERBÄNDE NRW e.V. vertritt die Interessen von mehr als 4.100 mittelständischen Bauunternehmen des Bau- und Ausbaugewerbes. Das Bauhauptgewerbe in NRW erzielte im Jahre 2019 einen Umsatz von über 20 Mrd. Euro. Davon wurden über 70% in baugewerblichen Unternehmen erwirtschaftet. Etwa 75 % der über 148.000 Mitarbeiter im Bauhauptgewerbe in NRW sowie 85 % aller Auszubildenden sind in Betrieben des Baugewerbes beschäftigt. Über 80 % aller Leistungen im Wohnungsbau und im öffentlichen Hochbau sowie über 70% aller Leistungen im Straßenbau werden von baugewerblichen Betrieben erbracht.

 

Otto Ruediger
Hermann Schulte-Hiltrop

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