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Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegel: Neue Regeln ab 27. September 2026
Verwenden Betriebe Umweltaussagen oder Nachhaltigkeitssiegel, insbesondere gegenüber Verbrauchern, müssen sie ab dem 27. September 2026 neue gesetzliche Vorgaben beachten.
Am 27. September 2026 treten Änderungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft, mit denen Vorgaben der europäischen EmpCo-Richtlinie (2024/825 "Empowering Consumers") umgesetzt werden. Betriebe, die beispielsweise in ihrer Werbung gegenüber Verbrauchern Umweltaussagen oder Nachhaltigkeitssiegel verwenden, müssen ab diesem Zeitpunkt die strengeren Vorgaben beachten, um möglichen Abmahnrisiken vorzubeugen.
Ziel der Richtlinie ist es, irreführende Geschäftspraktiken mit Umweltbezug strenger zu regulieren und damit pauschale oder nicht belegbare Nachhaltigkeitswerbung zurückzudrängen.
Die neuen Regelungen beziehen sich insbesondere auf Umweltaussagen und die Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln. Betriebe können dann betroffen sein, wenn sie in ihrer Werbung umweltbezogene Aussagen treffen oder Nachhaltigkeitssiegel verwenden.
Keine Umweltaussagen ohne Nachweis
Künftig ist eine nicht nachweisbare allgemeine Umweltaussage in der Werbung unzulässig. Betroffen sind pauschale Angaben wie „umweltfreundlich", ,,grün", ,,ökologisch" oder „nachhaltig“. Solche Schlagworte dürfen künftig nur noch verwendet werden, wenn das Unternehmen für sie eine gesetzlich definierte sog. „anerkannte hervorragende Umweltleistung" nachweisen kann, etwa über das Umweltzeichen „Blauer Engel". Ohne eine solche Auszeichnung muss die Aussage entweder entfallen oder unmittelbar in derselben Werbung klar und hervorgehoben konkretisiert werden. Dabei muss erläutert werden, was genau unter dem verwendeten Schlagwort zu verstehen sein soll, und warum die genannten Kriterien erfüllt werden. Andernfalls droht ein erhöhtes Abmahnrisiko.
Nachhaltigkeitssiegel
Nachhaltigkeitssiegel dürfen künftig nur noch verwendet werden, wenn sie entweder auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen festgelegt wurden. Unzulässig sind daher reine Eigenlabels ohne nachvollziehbare Kriterien und ohne externe Überprüfung.
Vor diesem Hintergrund sollten Betriebe ihre Internetseiten, Flyer, Broschüren, Social-Media-Auftritte etc. auf die Verwendung von Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegeln überprüfen. Werden entsprechende Aussagen getroffen und/oder Nachhaltigkeitssiegel verwendet, müssen die neuen Vorgaben eingehalten werden. Alternativ sollte auf eine weitere Verwendung verzichtet werden, da andernfalls kostenpflichtige Abmahnungen durch Mitbewerber drohen können. Behördliche Bußgelder drohen in der Regel nicht.
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat zu diesem Thema ein Merkblatt veröffentlicht, das wir Ihnen als Download zur Verfügung stellen.
Darüber hinaus bietet der ZDH gemeinsam mit der Wettbewerbszentrale ein Online-Seminar zu diesem Thema am 14. September 2026 in der Zeit von 10:00 bis 12:00 Uhr an, an dem Sie über diesen Link ohne vorherige Anmeldung teilnehmen können. Im Rahmen der Veranstaltung besteht auch die Gelegenheit, Fragen zu stellen.



