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Global Skills Partnership: Ausbildungspartnerschaft im Bauwesen

Im Rahmen des GSP-Projekts (Global Skills Partnership) kooperieren die BAUVERBÄNDE NRW e. V. mit der GIZ (Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit gGmbH), um legale und faire Migrationswege aus Ghana und Senegal in das deutsche Baugewerbe zu identifizieren und zu institutionalisieren. Dieses Projekt wird von der Europäischen Union (Migration Partnership Facility) und der Bertelsmann Stiftung finanziert.

Brückenbauer zwischen Praxis und Projekt

Die BAUVERBÄNDE NRW e. V. bringen ihre Erfahrung aus dem Poolansatz in das Projekt ein, welcher ein System zur Vermittlung deutschsprechender Azubis aus Drittstaaten darstellt. In beratender und vermittelnder Funktion begleiten sie die Umsetzung des GSP-Projekts mit engem Bezug zur Baupraxis. Durch ihr breites Netzwerk an Bauunternehmen leisten sie einen wichtigen Beitrag zur Platzierung der künftigen Auszubildenden und stärken die Verankerung des Projekts in der Branche.

Drei Wege zur Fachkraft: Modellvielfalt für bedarfsgerechte Migration

Das Projekt verfolgt einen differenzierten Ansatz, um unterschiedliche Zielgruppen zu erreichen und bedarfsgerecht auf die Marktanforderungen zu reagieren. Drei Modelle stehen dabei im Mittelpunkt:

1. Ausbildungsmigration mit Vorbereitung im Herkunftsland:
Junge Menschen aus Ghana und Senegal absolvieren zunächst intensive Sprachkurse mit dem Ziel, das Niveau B1 zu erreichen. Nach erfolgreicher Sprachprüfung erfolgt das Matching für eine Ausbildung mit interessierten Mitgliedsbetrieben, wo die Teilnehmenden eine reguläre duale Ausbildung im Baugewerbe aufnehmen. Nach erfolgreicher Abschlussprüfung in einem Bauberuf dürfen sie als Facharbeiter in Deutschland gewerblich tätig werden.

2. Technische Trainings mit zwei Perspektiven:
In Ghana und Senegal werden ergänzende technische Schulungen durchgeführt, die entweder auf einen späteren Ausbildungsstart in Deutschland vorbereiten oder zur fachlichen Qualifizierung jener beitragen, die dauerhaft in ihrer Heimat arbeiten möchten. In beiden Fällen wird wertvolles Fachwissen vermittelt, das praxisnah und an deutschen Standards orientiert ist.

3. Fachkräftemigration für Berufserfahrene:
Ein drittes Modell richtet sich an Personen mit beruflicher Vorerfahrung im Bauwesen. Auf Basis des novellierten Fachkräfteeinwanderungsgesetzes werden berufserfahrene Fachkräfte gezielt identifiziert und auf ihrem Weg in den entsprechenden deutschen Referenzberuf begleitet – bei Bedarf durch vorbereitende Qualifizierungen und fachliche Trainings. Hierbei handelt es sich um ein gänzlich neues Modell für das Baugewerbe. Daher liegen bisher keinerlei Erfahrungen vor und niemand kann zum jetzigen Zeitpunkt eine Aussage bezüglich Erfolg oder Misserfolg tätigen. Man sollte es aber zumindest ernsthaft versucht.

Ausbildung mit System und Perspektive

Ziel des Projekts ist es, praxisnahe Ausbildungs- und Qualifizierungsangebote zu schaffen, die sowohl den Fachkräftebedarf des deutschen Baugewerbes als auch die Entwicklungsperspektiven in den Partnerländern berücksichtigen. Darüber hinaus werden Teilnehmende durch Sprachkurse, interkulturelle Trainings und Beratung auf ihre persönliche und berufliche Zukunft vorbereitet – ob in Deutschland oder vor Ort.

Nachhaltigkeit durch Strukturaufbau

Ein wesentlicher Bestandteil der Partnerschaft ist der Aufbau tragfähiger Bildungsstrukturen in den Herkunftsländern. Dafür werden in Ghana und Senegal Curricula modernisiert, Ausbilderinnen und Ausbilder qualifiziert und Ausbildungszentren technisch ausgestattet. So entsteht ein Beitrag zur nachhaltigen Fachkräfteentwicklung – nicht nur für die deutsche, sondern auch für die regionale Wirtschaft.

 

Aktuelle News zum Projekt

Meldungen

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Höhe des Erstattungsanspruchs

Seit dem 1. Januar 2025 können im Rahmen des § 6 EFZG neben dem Bruttoarbeitslohn für die Lohnzusatzkosten Zuschlagssätze von rund 58,93 % in den alten Bundesländern bzw. von rund 50,12 % in den neuen Bundesländern geltend gemacht werden.

Beruht die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers auf dem Verschulden eines Dritten und kann der Arbeitnehmer diesbezüglich einen Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser dem Arbeitnehmer nach diesem Gesetz Arbeitsentgelt fortgezahlt und darauf entfallende vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat (§ 6 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz – EntgFG). Die aktualisierten Prozentsätze für die Lohnzusatzkosten, die im Rahmen des Forderungsübergangs bei Dritthaftung geltend gemacht werden können, wurden aufgrund der seit 1. Januar 2025 zugrunde zu legenden Sozialversicherungs- und Sozialkassenbeiträge neu berechnet.

Nach dieser Neuberechnung kann ab 1. Januar 2025 neben dem fortgezahlten Bruttolohn für die Lohnzusatzkosten ein Prozentsatz von

  • 58,93 % in Nordrhein-Westfalen
  • 50,12 % in den neuen Bundesländern

geltend gemacht werden.

Bei dieser Berechnung wurde für Nordrhein-Westfalen angenommen, dass das 13. Monatseinkommen auch nach Einführung der tariflichen Öffnungsklausel in voller Höhe gezahlt wird. Wird dagegen von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht und nur der tarifliche Mindestbetrag von 780,00 € als 13. Monatseinkommen gezahlt, vermindert sich der Prozentsatz für die Lohnzusatzkosten in Nordrhein-Westfalen insgesamt auf 50,33 %. 

Die Einzelheiten der Berechnungen bitten wir Sie der beigefügten Übersicht zu entnehmen. Zu der Zahl der zugrunde gelegten Arbeitstage weisen wir auf Folgendes hin:

Es wurde davon ausgegangen, dass 4 von 16 witterungsbedingten Ausfalltagen durch Vor- oder Nacharbeit ausgeglichen werden. Die nach § 6 EFZG erstattungsfähigen Kosten sind allerdings höher, wenn sich durch einen höheren Arbeitsausfall und/oder einen geringeren Umfang von Vor- oder Nacharbeit eine niedrigere Zahl von produktiven Arbeitstagen ergibt. In diesen Fällen können die erstattungsfähigen Lohnzusatzkosten mit Hilfe des nachfolgenden Berechnungsschemas betriebsindividuell errechnet werden.

Noch Fragen ?

Ihre Ansprechpartner:

Dipl.-Kfm., Dipl.-Ing. Heinz G. Rittmann

Stv. Hauptgeschäftsführer

T.: 0211 - 914 290

Mail: rittmann@bauverbaende.nrw

Jakob Kleine-Kalmer

T.: 0231 - 94 11 80

Mail: kleine-kalmer@bauverbaende.nrw