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Auszubildende aus Drittstaaten

Der Poolansatz der BAUVERBÄNDE.NRW

Mit dem Poolansatz vermittelt BAUVERBÄNDE.NRW seit 2022 Auszubildende aus Drittstaaten – derzeit aus Äthiopien und Mosambik – an Mitgliedsbetriebe.

Durch eine Vielzahl an verlässlichen lokalen Partnern und ein gutes Netzwerk in den verschiedenen Drittländern können geeignete Kandidaten vor Ort ausfindig gemacht und mit den richtigen Unternehmen zusammengebracht werden. 

Diese Lösung sichert nicht nur kurzfristig die Besetzung freibleibender Ausbildungsplätze, sondern ist auch langfristig eine Investition in die Zukunft Ihres Unternehmens.

Große Herausforderungen in der Baubranche

Die Baubranche in Deutschland steht vor großen Herausforderungen. Der akute Fachkräftemangel wird durch den Ruhestand von rund 200.000 Beschäftigten in den nächsten zehn Jahren noch verstärkt.

Trotz einer positiven Entwicklung während der Corona-Pandemie, sinkt die Zahl neuer Ausbildungsverträge seit 2022 kontinuierlich. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken und die Zahl der qualifizierten Fachkräfte zu sichern, müssen wir innovative Lösungen finden. Der Poolansatz der BAUVERBÄNDE.NRW bietet eine solche Lösung.

Vorteile des Poolansatzes

Unsere Kandidaten durchlaufen intensive Deutschkurse bis zum B1-Niveau. Das bedeutet, dass sie bei ihrer Ankunft in Deutschland bereits grundlegende Sprachkenntnisse besitzen. Dadurch können sie sich schneller in den Arbeitsalltag integrieren und effektiv in Ihrem Unternehmen mitarbeiten.

In speziellen Workshops bereiten wir die Auszubildenden auf das Leben und Arbeiten in Deutschland vor. Themen wie „Arbeiten und Leben in Deutschland“, „Ausbildung in der Bauwirtschaft“ und „Interkulturelles“ werden behandelt. So wissen die Auszubildenden genau, was sie erwartet, und können sich besser an ihre neue Umgebung anpassen.

Die Bewerbungsgespräche finden digital über MS Teams statt. Dies spart Zeit und Kosten und ermöglicht es Ihnen, den passenden Kandidaten kennen zu lernen und effizient auszuwählen.

Die Kosten für Sprachkurs, Visum und Flug werden von den lokalen Partnern und den Auszubildenden vorfinanziert.

 

Für die Rückerstattung der angefallenen Kosten empfiehlt BAUVERBÄNDE.NRW drei Raten:

  1. Nach Einreise,
  2. Nach erfolgreicher Gesellenprüfung
  3. Nach zweijähriger Tätigkeit im Unternehmen.

So sind die Kosten planbar und fair verteilt.

Aktuelle Projekt-News

Meldungen

Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegel: Neue Regeln ab 27. September 2026

Verwenden Betriebe Umweltaussagen oder Nachhaltigkeitssiegel, insbesondere gegenüber Verbrauchern, müssen sie ab dem 27. September 2026 neue gesetzliche Vorgaben beachten.

Am 27. September 2026 treten Änderungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft, mit denen Vorgaben der europäischen EmpCo-Richtlinie (2024/825 "Empowering Consumers") umgesetzt werden. Betriebe, die beispielsweise in ihrer Werbung gegenüber Verbrauchern Umweltaussagen oder Nachhaltigkeitssiegel verwenden, müssen ab diesem Zeitpunkt die strengeren Vorgaben beachten, um möglichen Abmahnrisiken vorzubeugen.

Ziel der Richtlinie ist es, irreführende Geschäftspraktiken mit Umweltbezug strenger zu regulieren und damit pauschale oder nicht belegbare Nachhaltigkeitswerbung zurückzudrängen.

Die neuen Regelungen beziehen sich insbesondere auf Umweltaussagen und die Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln. Betriebe können dann betroffen sein, wenn sie in ihrer Werbung umweltbezogene Aussagen treffen oder Nachhaltigkeitssiegel verwenden.

Keine Umweltaussagen ohne Nachweis

Künftig ist eine nicht nachweisbare allgemeine Umweltaussage in der Werbung unzulässig. Betroffen sind pauschale Angaben wie „umweltfreundlich", ,,grün", ,,ökologisch" oder „nachhaltig“. Solche Schlagworte dürfen künftig nur noch verwendet werden, wenn das Unternehmen für sie eine gesetzlich definierte sog. „anerkannte hervorragende Umweltleistung" nachweisen kann, etwa über das Umweltzeichen „Blauer Engel". Ohne eine solche Auszeichnung muss die Aussage entweder entfallen oder unmittelbar in derselben Werbung klar und hervorgehoben konkretisiert werden. Dabei muss erläutert werden, was genau unter dem verwendeten Schlagwort zu verstehen sein soll, und warum die genannten Kriterien erfüllt werden. Andernfalls droht ein erhöhtes Abmahnrisiko.

Nachhaltigkeitssiegel

Nachhaltigkeitssiegel dürfen künftig nur noch verwendet werden, wenn sie entweder auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen festgelegt wurden. Unzulässig sind daher reine Eigenlabels ohne nachvollziehbare Kriterien und ohne externe Überprüfung.

Vor diesem Hintergrund sollten Betriebe ihre Internetseiten, Flyer, Broschüren, Social-Media-Auftritte etc. auf die Verwendung von Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegeln überprüfen. Werden entsprechende Aussagen getroffen und/oder Nachhaltigkeitssiegel verwendet, müssen die neuen Vorgaben eingehalten werden. Alternativ sollte auf eine weitere Verwendung verzichtet werden, da andernfalls kostenpflichtige Abmahnungen durch Mitbewerber drohen können. Behördliche Bußgelder drohen in der Regel nicht.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat zu diesem Thema ein Merkblatt veröffentlicht, das wir Ihnen als Download zur Verfügung stellen.

Darüber hinaus bietet der ZDH gemeinsam mit der Wettbewerbszentrale ein Online-Seminar zu diesem Thema am 14. September 2026 in der Zeit von 10:00 bis 12:00 Uhr an, an dem Sie über diesen Link ohne vorherige Anmeldung teilnehmen können. Im Rahmen der Veranstaltung besteht auch die Gelegenheit, Fragen zu stellen.

Ihre Ansprechpartner

Dipl.-Ing, Dipl. Kfm. Heinz G. Rittmann

T.: 0211 - 914 290

Mail: rittmann@bauverbaende.nrw

Jakob Kleine-Kalmer

T.: 0231 - 941180

Mail: kleine-kalmer@bauverbaende.nrw