Kammer und Verbandspartnerschaft (KVP) Georgien
Die BAUVERBÄNDE.NRW unterstützen den Verband BusinessGeorgia dabei, den Arbeitsschutz und die Arbeitssicherheit im georgischen Bausektor zu verbessern
In der ersten Jahreshälfte 2024 fiel der Startschuss für eine neue Kammer- und Verbandspartnerschaft von BAUVERBÄNDE.NRW mit dem georgischen Verband BusinessGeorgia. Nach seiner Gründung im Jahr 2021 hat es sich der Verband zur Aufgabe gemacht, die Arbeitssicherheit im georgischen Bausektor zu verbessern und zu institutionalisieren.
Entwicklung von Beratungs- und Schulungsangeboten
Im Rahmen des auf drei Jahre angelegten Projektes unterstützt BAUVERBÄNDE.NRW BusinessGeorgia dabei, ein Beratungs- und Schulungsangebot zu entwickeln. Zum einen werden Weiterbildungen für Akteure aus öffentlichen Institutionen, die Arbeitsinspektionen auf georgischen Baustellen durchführen, entwickelt. Zum anderen wird ein umfangreiches modulares Aus- und Weiterbildungsangebot für Arbeitschutzverantwortliche in Unternehmen entwickelt. So soll ein Beitrag zu Gesundheit und Arbeitszufriedenheit georgischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geleistet werden.
Netzwerkarbeit für den Arbeitsschutz
Neben der Entwicklung Beratungs- und Schulungsangeboten steht auch die Etablierung eines „Runden Tisches“ zum Thema Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit im Vordergrund des Projektes. Mit dem Runden Tisch wird ein Netzwerk von öffentlichen und privatwirtschaftlichen Akteuren zum Informationsaustausch und zur Kapazitätsentwicklung im Bereich Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit aufgebaut.
Aktuelle News zum Projekt
Meldungen
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Höhe des Erstattungsanspruchs
Seit dem 1. Januar 2025 können im Rahmen des § 6 EFZG neben dem Bruttoarbeitslohn für die Lohnzusatzkosten Zuschlagssätze von rund 58,93 % in den alten Bundesländern bzw. von rund 50,12 % in den neuen Bundesländern geltend gemacht werden.
Beruht die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers auf dem Verschulden eines Dritten und kann der Arbeitnehmer diesbezüglich einen Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser dem Arbeitnehmer nach diesem Gesetz Arbeitsentgelt fortgezahlt und darauf entfallende vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat (§ 6 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz – EntgFG). Die aktualisierten Prozentsätze für die Lohnzusatzkosten, die im Rahmen des Forderungsübergangs bei Dritthaftung geltend gemacht werden können, wurden aufgrund der seit 1. Januar 2025 zugrunde zu legenden Sozialversicherungs- und Sozialkassenbeiträge neu berechnet.
Nach dieser Neuberechnung kann ab 1. Januar 2025 neben dem fortgezahlten Bruttolohn für die Lohnzusatzkosten ein Prozentsatz von
- 58,93 % in Nordrhein-Westfalen
- 50,12 % in den neuen Bundesländern
geltend gemacht werden.
Bei dieser Berechnung wurde für Nordrhein-Westfalen angenommen, dass das 13. Monatseinkommen auch nach Einführung der tariflichen Öffnungsklausel in voller Höhe gezahlt wird. Wird dagegen von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht und nur der tarifliche Mindestbetrag von 780,00 € als 13. Monatseinkommen gezahlt, vermindert sich der Prozentsatz für die Lohnzusatzkosten in Nordrhein-Westfalen insgesamt auf 50,33 %.
Die Einzelheiten der Berechnungen bitten wir Sie der beigefügten Übersicht zu entnehmen. Zu der Zahl der zugrunde gelegten Arbeitstage weisen wir auf Folgendes hin:
Es wurde davon ausgegangen, dass 4 von 16 witterungsbedingten Ausfalltagen durch Vor- oder Nacharbeit ausgeglichen werden. Die nach § 6 EFZG erstattungsfähigen Kosten sind allerdings höher, wenn sich durch einen höheren Arbeitsausfall und/oder einen geringeren Umfang von Vor- oder Nacharbeit eine niedrigere Zahl von produktiven Arbeitstagen ergibt. In diesen Fällen können die erstattungsfähigen Lohnzusatzkosten mit Hilfe des nachfolgenden Berechnungsschemas betriebsindividuell errechnet werden.
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