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Meldungen

NRW vereinfacht Unterschwellenvergabe für Kommunen vollständig

Ab 2026 dürfen Kommunen Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte frei vergeben.

Ab dem 01.01.2026 gibt NRW die Unterschwellenvergabe frei und vereinfacht damit vermeintlich das Vergaberecht für Kommunen. Der Landtag NRW hat das Gesetz am 09.07.2025 verabschiedet. Kommunen sind ab 2026 von allen vergaberechtlichen Formalien befreit, soweit kein europäisches Vergaberecht gilt.

Der Landtag NRW hat auf Vorschlag des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen einen neuen § 75a „Allgemeine Vergabegrundsätze“ in die Gemeindeordnung eingefügt. Die Kommunen erhalten damit dieselben Freiheiten wie ihre Tochtergesellschaften.

Bisher waren Kommunen in NRW an bestimmte Wertgrenzen gebunden, die eine förmliche Ausschreibung im Unterschwellenbereich vorschrieben, beispielsweise die Anwendung der VOB/A. Diese Vorgaben entfallen mit Inkrafttreten des § 75a GO NRW.

Vergabepflicht erst ab europäischen Schwellenwerten

Kommunen sind künftig nur noch verpflichtet, förmlich auszuschreiben, wenn die Auftragswerte die europäischen Schwellenwerte erreichen. 

Eigene Regelungen durch Satzung

Gemeinden können aber durch eine Satzung eigene Vergaberegelungen beschließen. Diese Regelungen dürfen allerdings nur eine Selbstbeschränkung darstellen, also das Anforderungsniveau im Vergleich zu den allgemeinen Vergabegrundsätzen erhöhen. Der Städte- und Gemeindebund NRW hat hierzu eine Mustersatzung für die Kommunen erstellt.

Die Mustersatzung enthält ein klares Bekenntnis zur VOB/B und zur VOB/C (§ 2 Abs.3), enthält aber als Wermutstropfen auch eine Aufhebung des Nachverhandlungsverbots (§ 5 Abs.3).

Es bleibt zu hoffen, dass die Kommunen, die aufgrund von Rechtssicherheit, Korruptionsprävention und dem Faktor Wirtschaftlichkeit/Sparsamkeit den Erlass einer Satzung erwägen, sich an der Mustersatzung orientieren. Sonst besteht die Gefahr, dass jede Kommune unterschiedliche Regelungen hat, auf die sich die Bieter dann einstellen müssten.

Empfehlung des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen

Das Kommunalministerium NRW empfiehlt den Kommunen keine Satzung zu beschließen, um nicht direkt wieder die „neuen Freiheiten“ durch Bindung an eine Satzung zu verlieren.

Allgemeine Vergabegrundsätze gelten weiterhin

Kommunen müssen auch künftig öffentliche Aufträge wirtschaftlich, effizient und sparsam unter Beachtung der Grundsätze von Gleichbehandlung und Transparenz vergeben. Diese Grundsätze gelten auch für Aufträge unterhalb der europäischen Schwellenwerte und ohne eine Satzung.