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Wirtschafts- und Steuerrecht



                           Auch im Abnahmeprotokoll kann Frist

                          zur Gewährleistung verlängert werden




           Die Verlängerung der Gewährleistungsfrist kann auch durch gegenseitige Unterzeichnung eines Abnahme-
           protokolls erfolgen.


                     Sachverhalt                                               frist abgelaufen war, machte die
                                                 für sämtliche Arbeiten nach   Auftraggeberin  Vorschuss  auf
                                                 erfolgter Endabnahme der      voraussichtliche Kosten der Män-
           Eine Wohnungsbaugesellschaft          vertraglich geschuldeten
           beauftragte die Auftragnehmerin       Leistungen                    gelbeseitigung geltend. Die Auf-
           mit der Durchführung der erwei-                                     tragnehmerin war der Auffassung,
           terten Rohbauarbeiten für den      2.  Für die Dachabdichtung und   dass hinsichtlich der Mängel an
           Neubau eines Mehrfamilienhau-         die  Gebäudetrennfugen        der Fassade bereits Verjährung
           ses.  Die  der  Auftragnehmerin       wird  die  Verjährungsfrist   eingetreten sei, da von einer Ge-
                                                                               währleistungsfrist von fünf Jahren
           übertragenen Arbeiten umfassten       für Mängelansprüche auf 10
           insbesondere die Fassadenarbei-       Jahre verlängert. Die Verjäh-  auszugehen sei. Im Vertrag sei
           ten mit Wärmedämmverbundsys-          rung beginnt hierfür nach     lediglich für die Dachabdichtung
                                                                               und die Gebäudetrennfugen eine
           tem und die Abdichtungsarbeiten.      erfolgter Endabnahme der      Verlängerung der Verjährung auf
           Dem Bauvertrag lagen unter ande-      vertraglich geschuldeten      zehn Jahre vereinbart worden.
           rem die VOB/B in der Fassung des      Leistungen.“                  Die Aufnahme des Satzes „verlän-
           Jahres 2002 zugrunde. Dem Ab-                                       gerte Gewährleistung für Dach,
           schluss des Bauvertrages war ein   3.  Im Übrigen richtet sich die   Fassade und Gebäudetrennfugen:
           Bietergespräch vorangegangen. In      Gewährleistung nach § 13      30.04.2016“ ins Abnahmeproto-
           diesem Gespräch verhandelten die      VOB Teil B.“                  koll habe nicht dazu geführt, dass
           Parteien über eine Verlängerung                                     hinsichtlich der Fassade eine Ver-
           der Verjährungsfristen bei Män-   In der Folgezeit führte die Auftrag-  längerung der Verjährung auf zehn
           gelansprüchen in Bezug auf Dach,   nehmerin die ihr übertragenen    Jahre vereinbart worden sei. Die
           Fassade und Gebäudetrennfugen     Arbeiten aus. Nach Durchführung   Unterschrift der Auftragnehmerin
           auf  zehn  Jahre.  Mit  anschlie-  der Arbeiten fanden zum Zwecke   auf dem Abnahmeprotokoll habe
           ßendem  Schreiben  teilte  das    der Abnahme von Teilgewerken      lediglich die Funktion, die Teil-
           ausführende Unternehmen mit,      drei verschiedene Begehungen      nahme am Abnahmetermin und
           dass zehn Jahre Gewährleistung    statt. In der Folge vereinbarten die   / oder die Kenntnis des Protokolls
           lediglich für die Dachabdichtung   Parteien, ein einheitliches Abnah-  zu bestätigen. Die Auftragneh-
           und Gebäudetrennfugen gewährt     meprotokoll zu erstellen. Dieses   merin habe bei Unterzeichnung
           werden können. Der Bauvertrag     wurde  von  dem  ausführenden     des Abnahmeprotokolls keinen
           enthielt danach u.a. folgende Re-  Unternehmen unterschrieben und   rechtsgeschäftlichen Erklärungs-
           gelungen:                         enthält folgende Formulierungen:   willen gehabt, hinsichtlich der

                                                                               Fassade die vereinbarte Gewähr-
              „§ 8 Mängelansprüche           „Gewährleistungsbeginn:           leistungszeit von fünf auf zehn
                                             01.05.2006, Gewährleistungsen-    Jahre zu verlängern. Vielmehr sei
            1.  Die  Verjährungsfrist  für   de:  30.04.2011,  verlängerte     der ursprüngliche Vertragsinhalt
               Mängelansprüche beträgt       Gewährleistung  für  Dach,  Fas-  versehentlich fehlerhaft in das
               - abweichend von der VOB      sade und Gebäudetrennfugen:       Abnahmeprotokoll übernommen
               Teil B für sämtliche auszu-   30.04.2016.“                      worden und dies bei Unterzeich-
               führenden  Arbeiten  mit                                        nung übersehen worden.
               Ausnahme der in Absatz 2      In der Folgezeit rügte die Auftrag-
               genannten Leistungen 5 Jah-   geberin eine Vielzahl von Mängeln   Das Landgericht hatte erstinstanz-
               re. Die Verjährung beginnt    an  der  Fassade.  Nachdem  die   lich die Klage der Auftraggeberin
                                             gesetzte  Mängelbeseitigungs-     auf Kostenvorschuss wegen zwi-




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