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Betriebswirtschaft



                            Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall –

                            Forderungsübergang bei Dritthaftung




            Weil sich zum 1. Januar dieses    der  Einführung  der  tariflich-  den.  Die  nach  Paragraf  6  des
            Jahres die Sozialversicherungs-   vertraglichen Öffnungsklausel in   Entgeltfortzahlungsgesetzes
            und Sozialkassenbeiträge geän-    voller Höhe gezahlt wird. Wird    (EFZG) erstattungsfähigen Kos-
            dert haben, kann bei der Entgelt-  dagegen von der Öffnungsklausel   ten sind allerdings höher, wenn
            fortzahlung im Krankheitsfall in   Gebrauch gemacht und nur der     sich  durch  einen  höheren  Ar-
            denjenigen Fällen, in denen ein   tarifliche Mindestbetrag von 780   beitsausfall und/oder einen ge-
            Dritter  die  Arbeitsunfähigkeit   Euro als 13. Monatseinkommen     ringeren Umfang von möglicher
            eines Arbeitnehmers verschuldet   gezahlt, vermindert sich der Pro-  Vor- oder Nacharbeit doch eine
            hat,  neben  dem  fortgezahlten   zentsatz auf 49,32 Prozent.       niedrigere Zahl von produktiven
            Bruttoarbeitslohn ein Zuschlags-                                    Arbeitstagen für den betreffen-
            satz von rund 54,35 Prozent für   Die  Einzelheiten  der  Berech-   den Mitarbeiter ergibt. (se.)
            die  Lohnzusatzkosten  geltend    nungen sind der nachstehenden
            gemacht werden.                   Übersicht zu entnehmen. Dabei
                                              wurde davon ausgegangen, dass
            Bei  dieser  Berechnung  wur-     vier von 16 witterungsbedingten
            de angenommen, dass das 13.       Ausfalltagen  durch  Vor-  oder
            Monatseinkommen auch nach         Nacharbeit  ausgeglichen  wer-


                  Höhe des Erstattungsanspruches nach § 6 Entgeltfortzahlungsgesetz ab 1. Januar  2019


                                                                           Alte Bundesländer

                                                                                        in %
                        I. Gesetzliche Ansprüche


                        1. AG-Anteil zur Krankenversicherung                            7,75
                        2. AG-Anteil zur Pflegeversicherung                             1,53
                        3. AG-Anteil zur Rentenversicherung                             9,30
                        4. AG-Anteil zur Arbeitslosenversicherung                       1,25

                                                                                      19,83
                        II. Tarifliche Ansprüche
                        1. Sozialkassenbeitrag für
                          a) Urlaub                                                   15,40
                          b) Zusatzversorgung                                           3,00

                        2. Sozialaufwand für Urlaubsvergütung                           7,63

                        3. 13. Monatseinkommen
                          (einschließlich Sozialaufwand)                                8,49



                                                                                      54,35


             Diese Übersicht beruht auf den Berechnungen der betriebswirtschaftlichen Abteilung des ZDB (Neuberechnung
             der Lohnzusatzkosten ab 1. Januar 2019).




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