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Betriebswirtschaft
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall –
Forderungsübergang bei Dritthaftung
Weil sich zum 1. Januar dieses der Einführung der tariflich- den. Die nach Paragraf 6 des
Jahres die Sozialversicherungs- vertraglichen Öffnungsklausel in Entgeltfortzahlungsgesetzes
und Sozialkassenbeiträge geän- voller Höhe gezahlt wird. Wird (EFZG) erstattungsfähigen Kos-
dert haben, kann bei der Entgelt- dagegen von der Öffnungsklausel ten sind allerdings höher, wenn
fortzahlung im Krankheitsfall in Gebrauch gemacht und nur der sich durch einen höheren Ar-
denjenigen Fällen, in denen ein tarifliche Mindestbetrag von 780 beitsausfall und/oder einen ge-
Dritter die Arbeitsunfähigkeit Euro als 13. Monatseinkommen ringeren Umfang von möglicher
eines Arbeitnehmers verschuldet gezahlt, vermindert sich der Pro- Vor- oder Nacharbeit doch eine
hat, neben dem fortgezahlten zentsatz auf 49,32 Prozent. niedrigere Zahl von produktiven
Bruttoarbeitslohn ein Zuschlags- Arbeitstagen für den betreffen-
satz von rund 54,35 Prozent für Die Einzelheiten der Berech- den Mitarbeiter ergibt. (se.)
die Lohnzusatzkosten geltend nungen sind der nachstehenden
gemacht werden. Übersicht zu entnehmen. Dabei
wurde davon ausgegangen, dass
Bei dieser Berechnung wur- vier von 16 witterungsbedingten
de angenommen, dass das 13. Ausfalltagen durch Vor- oder
Monatseinkommen auch nach Nacharbeit ausgeglichen wer-
Höhe des Erstattungsanspruches nach § 6 Entgeltfortzahlungsgesetz ab 1. Januar 2019
Alte Bundesländer
in %
I. Gesetzliche Ansprüche
1. AG-Anteil zur Krankenversicherung 7,75
2. AG-Anteil zur Pflegeversicherung 1,53
3. AG-Anteil zur Rentenversicherung 9,30
4. AG-Anteil zur Arbeitslosenversicherung 1,25
19,83
II. Tarifliche Ansprüche
1. Sozialkassenbeitrag für
a) Urlaub 15,40
b) Zusatzversorgung 3,00
2. Sozialaufwand für Urlaubsvergütung 7,63
3. 13. Monatseinkommen
(einschließlich Sozialaufwand) 8,49
54,35
Diese Übersicht beruht auf den Berechnungen der betriebswirtschaftlichen Abteilung des ZDB (Neuberechnung
der Lohnzusatzkosten ab 1. Januar 2019).
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